Gentechnik und GVO

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren Erbanlagen mittels gentechnischer Methoden gezielt verändert werden. Es werden Genabschnitte übertragen, um z. B. Pflanzen bestimmte Eigenschaften zu geben, die mit traditioneller Züchtung nicht oder sehr schwierig zu erreichen sind. Gentechnisch veränderte Pflanzen werden auch als GV-Events (abgeleitet vom Transformationsereignis im Zuge der Herstellung) oder GV-Linien (abgeleitet aus der Kreuzung der pflanzlichen Elternlinien) bezeichnet.

Neuartige Genomische Verfahren (NGT) – auch bekannt als „Neue Züchtungstechniken“ – sind gentechnische Verfahren, die seit 2001 genutzt werden. Zu ihnen gehören unter anderem die Techniken des Genome Editing (z. B. CRISPR/Cas), die eine zielgerichtete Veränderung des Erbguts ermöglichen. In der EU unterliegen Pflanzen, die durch Genome Editing erzeugt werden, der GVO-Gesetzgebung.

In Österreich ist der Anbau von gentechnisch veränderten (GV-)Pflanzen verboten. Weltweit hingegen steigen die Anbauflächen jährlich. Wir führen daher bei Lebens- und Futtermitteln sowie bei Saatgut Monitorings durch. Darüber hinaus erarbeiten wir im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) fachliche Stellungnahmen zu Saatgut-, Pflanzenbau- und Analytik-Fragen sowie zu Risiken für Gesundheit, Umwelt, Tierernährung, Biodiversität und Mensch.

Auf nationaler Ebene beraten wir unsere beiden Eigentümer-Ministerien fachlich und bringen die Expertise der Task Force GMO für parlamentarische Anfragen in die Codex-Kommission des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus, ÖLMB) ein. Wir beteiligen uns an Forschungsprogrammen und veröffentlichen wissenschaftliche Stellungnahmen im Bereich der Grünen Gentechnik (Gentechnik an Pflanzen).

Auf europäischer Ebene leisten unsere Wissenschafterinnen und Wissenschafter einen Beitrag zur Qualitätsverbesserung bei Anträgen auf Zulassung von GV-Sorten. Sie überprüfen die Qualität der Zulassungsdossiers und tragen mit ihren wissenschaftlichen Risikobewertungen zur Arbeit der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA bei - und damit zur Lebensmittelsicherheit auf europäischer Ebene.

Gesetzliche Grundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
  • Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission
  • Gentechnikgesetz (GTG): Österreichisches Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden und das Produkthaftungsgesetz geändert wird (BGBl. Nr. 510/1994)
  • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten und Saatgut von GVO-Sorten (BGBl. II Nr. 478/2001)

Weiterführende Links

Gentechnik – Aufgaben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Gentechnik - Aufgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher - Fachinformation zu GVO

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) GMO Panel

Biosafety Clearing House - GVO Register

EUginius Datenbank GVO

Umweltbundesamt - Fachinformation zu Gentechnik

Risiken und Gefahren

Für die Lebensmittelsicherheit ergeben sich im Zusammenhang mit GVO-Produkten folgende Risikobereiche:

  1. Toxische oder immunologische Effekte auf Konsumentinnen und Konsumenten durch Veränderungen im pflanzlichen Genom oder ausgelöst durch transgene Proteine
  2. Negative gesundheitliche Effekte für Konsumentinnen und Konsumenten durch Nährwertveränderungen im Lebensmittel/Futtermittel, ausgelöst durch die genetische Modifikation
  3. Erhöhung der Herbizidrückstände im Trinkwasser durch verstärkten Herbizideinsatz bei der Kultivierung von herbizidresistenten GVO

Ökologische Gefahren können aufgrund folgender Phänomene entstehen:

  1. Durch den Transfer der genetischen Modifikation auf konventionelle Kulturpflanzen oder auf verwandte Wildpflanzen oder Unkräuter können Pflanzenvarietäten mit Eigenschaften entstehen, die nicht beabsichtigt waren und, die sich negativ auf das betroffene Ökosystem auswirken
  2. Die genetische Modifikation der Pflanze kann die Überlebensfähigkeit des Samens im Boden beeinflussen, was die Unkrautproblematik verschärfen kann
  3. Die Weitergabe von Antibiotikaresistenz-Markergenen auf Bakterien kann die Wirksamkeit von human- und veterinärmedizinisch eingesetzten Antibiotika negativ beeinflussen
  4. Die genetische Modifikation der Pflanze kann schädliche Effekte auf Nicht-Zielorganismen (Nützlinge) haben (z. B. toxische Effekte der transgenen Proteine)
  5. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzen kann zu Resistenzbildungen bei Pflanzenschädlingen oder Unkräutern führen

Eine besondere wirtschaftliche und ökologische Herausforderung stellt das Problem der Koexistenz zwischen GVO-Anbau und konventionellem/biologischem Landbau dar. Dieser Aspekt betrifft nicht nur den Anbau von Kulturpflanzen, sondern auch die Transport- und Weiterverarbeitungsprozesse.

Risikobewertung

Die Risikobewertung befasst sich mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt durch gentechnisch veränderte Organismen und daraus erzeugte Produkte.

Die genauen Vorgaben zur Durchführung der Risikobewertung und zum vorzulegenden Datenmaterial sind durch die folgenden Rechtstexte geregelt: 

Zusätzlich zu den speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegen gentechnisch veränderte Lebensmittel wie alle anderen Lebensmittel den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Im Rahmen eines GVO-Zulassungsverfahrens für kommerzielle Zwecke sind Antragsstellerinnen und Antragssteller grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Daten vorzulegen, die nachweisen, dass der GVO und ein daraus erzeugtes Produkt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat.

Die wissenschaftliche Bewertung des vorgelegten Datenmaterials und damit die Risikobewertung erfolgt zentral durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die EU-Mitgliedstaaten können die Daten ebenfalls einsehen und innerhalb einer dreimonatigen Begutachtungsfrist eine Stellungnahme an die EFSA übermitteln. Österreich bringt sich regelmäßig durch wissenschaftlich fundierte Stellungnahmen in den Prozess der GVO-Risikobewertung ein.

Die österreichischen Stellungnahmen bezüglich GVO-Anträgen werden in der bei uns angesiedelten "TaskForce GMO" ausgearbeitet. Deren Koordination obliegt unserem Fachbereich Integrative Risikobewertung Daten und Statistik (DSR). Der TaskForce GMO, die 2008 gegründet wurde, gehören über 40 Expertinnen und Experten aus den verschiedenen Geschäftsbereichen und Abteilungen an.

Am Ende der Begutachtung eines GVO-Zulassungsantrags steht eine akkordierte, österreichische Stellungnahme, die - unter Einbeziehung von Gutachten des Umweltbundesamtes und eventuell weiterer externer Expertinnen und Experten - im Fachbereich DSR erstellt wird. Die österreichischen Stellungnahmen werden von dort direkt an die EFSA übermittelt, die alle nationalen Stellungnahmen sammelt und in ihre wissenschaftliche Bewertung einfließen lässt.

Neben den Zulassungsanträgen bearbeitet die TaskForce GMO viele andere Fragestellungen in Bezug auf GVO und GVO-Risikobewertung. Dazu zählen vor allem Stellungnahmen zur wissenschaftlichen Begründung von österreichischen Import- und Anbauverboten, fachliche Expertisen und Bewertungen zu aktuellen Themen, Forschungsprojekte, Anfragebeantwortungen, Korrespondenz und wissenschaftlicher Dialog mit externen Expertinnen und Experten und der EFSA, Nachweis und Kontrolle entlang der Lebensmittel- und Futtermittelkette, Teilnahme an Gremien und Fachkonferenzen, Einschätzung zukünftiger Entwicklungen und Datensammlung.

Zulassung

Lebensmittel und Futtermittel erzeugt aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind in der Europäischen Union seit 1996 auf dem Markt. Den Hauptanteil bilden dabei aus GV-Pflanzen hergestellte, in die EU importierte Futtermittel.

Um GVO-Produkte in der EU auf den Markt bringen zu dürfen, muss ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen werden. In diesem Zulassungsverfahren müssen von der antragsstellenden Partei alle Daten vorgelegt werden, die nachweisen, dass das Produkt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt hat.

Zugelassene Events & Sorten (EU)

Derzeit sind innerhalb der EU Lebensmittel und Futtermittel aus transgenem Mais, Sojabohne, Raps, Baumwolle und Zuckerrübe zum Inverkehrbringen zugelassen; das einzige zum Anbau in der EU zugelassene GV-Event ist Mais MON810 ("YieldGard"), für das in Österreich ein Anbauverbot besteht.

Die aktuell in der EU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassenen GV-Produkte sind im europäischen GVO-Register angeführt.

Will eine Landwirtin oder ein Landwirt eine gentechnisch veränderte (GV) Sorte verwenden, muss sowohl das Event als auch die Sorte zugelassen sein. Erst wenn das Event zugelassen ist, können die nationalen Behörden Sorten, die dieses Event besitzen, im Sortenzulassungsverfahren prüfen.

Die Sortenprüfung einer GV-Sorte umfasst, wie auch bei der Zulassung traditionell gezüchteter Sorten, zwei Teile:

  1. In der Registerprüfung (Distinctness Uniformity Stability) werden zahlreiche Merkmale erhoben, anhand derer die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit einer Sorte festgestellt wird
  2. Ein „landeskultureller Wert“ (Value Cultivation and Use) wird einer Sorte nur dann zugemessen, wenn die Summe ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine Verbesserung gegenüber den bereits zugelassenen Sorten darstellt

In Österreich werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine GV-Sorten geprüft und können daher auch nicht zugelassen und angebaut werden. In einzelnen EU-Mitgliedstaaten, z. B. Spanien, sind national GV-Sorten gelistet. Dadurch können diese GV-Sorten in die EU-Liste (Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten) aufgenommen werden. Gelistete GV-Sorten können nur dann in EU-Mitgliedstaaten angebaut werden, wenn in diesen keine nationalen Verbote wie in Österreich vorliegen.

In der EU-Liste sind GV-Sorten eindeutig durch Fußnoten, die auf den zugelassenen Event verweisen, gekennzeichnet.

Zulassung GVO als Lebens- und Futtermittel

Die große Mehrheit der GVO-Zulassungsverfahren betrifft deren Verwendung als Lebens-und/oder Futtermittel. Der Ablauf und die Anforderungen an diese Zulassungsverfahren sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 folgendermaßen geregelt:

Das Antragsdossier für die Zulassung eines neuen GVO wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht. In Österreich ist die zuständige nationale Behörde das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Das Antragsdossier enthält eine umfangreiche Datensammlung zur genetischen Modifikation des GVO, die eine wissenschaftliche Risikobewertung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen ermöglichen soll. Betrifft der Antrag Erzeugnisse, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten, muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und ein Monitoringplan vorgelegt werden.

Die nationale Behörde leitet das Antragsdossier umgehend an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter, die das Dossier auf Vollständigkeit überprüft und für alle EU-Mitgliedstaaten zugänglich macht. Ab diesem Zeitpunkt hat die EFSA sechs Monate Zeit, eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Dossier abzugeben. Die Mitgliedstaaten haben drei Monate Zeit, eine fachliche Bewertung des Dossiers an die EFSA zu übermitteln. Die nationalen Bewertungen fließen dann in die EFSA-Stellungnahme ein. Werden vom EFSA GMO-Panel zusätzliche Daten angefordert, kann der Begutachtungszeitraum von sechs Monaten auch überschritten werden.

Die EFSA-Stellungnahme wird an die Europäische Kommission weitergeleitet und veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten macht die Kommission einen Vorschlag zur Zulassung oder Ablehnung des GVO, der an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCPAFF) übermittelt wird. Dieser Ausschuss stimmt über den Vorschlag ab. Wird dieser mit qualifizierter Mehrheit angenommen, kann die Kommission die Entscheidung sofort umsetzen. Ohne qualifizierte Mehrheit im SCPAFF wird der Entscheidungsentwurf einem Berufungsausschuss (Appeal Committee) vorgelegt. Eine einfache Mehrheit im Berufungsausschuss reicht für eine Entscheidungsfindung aus. Kann im Berufungsausschuss keine Mehrheit erzielt werden, trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung. Eine GVO-Zulassung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Zulassung von GVO für andere Zwecke

Die Zulassung von GVOs für industrielle oder andere Zwecke (z. B. Holzproduktion, Schnittblumen) unterliegt dem Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Freisetzung des GVO in die Umwelt geregelt wird:

Das Antragsdossier für die Zulassung eines neuen GVO wird bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht. Diese Behörde übermittelt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen einen Bewertungsbericht und der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Dossiers, die diese ihrerseits innerhalb von 30 Tagen an die Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Mitgliedstaaten bringen innerhalb von 30 Tagen ihre Einwände gegen eine Zulassung vor.

Die zuständige nationale Behörde entscheidet schließlich entweder für oder gegen die Zulassung des GVO. Etwaige Einwände der Mitgliedstaaten gegen eine Zulassung müssen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller ausgeräumt werden. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt.

Fragen und Antworten

Gentechnik bezeichnet jenen wissenschaftlichen Fachbereich, der sich mit der zielgerichteten Manipulation der Erbsubstanz in Organismen beschäftigt. Sie ist ein Teilbereich der Biotechnologie. Das Produkt, das durch die Anwendung von Gentechnik erzeugt wird, ist ein GVO.

GVO steht für gentechnisch veränderter Organismus (englisch: Genetically Modified Organism (GMO)). Ein GVO ist ein Organismus, dessen Erbgut gezielt in einer Art verändert wird, wie es in der Natur nicht vorkommt. GVOs besitzen also "transgene Merkmale", sie werden daher auch als "transgene Organismen" bezeichnet.

Den Hauptanteil an GVO bilden gentechnisch veränderte Mikroorganismen, aber auch Pflanzen oder Tiere können das Ziel gentechnischer Veränderung sein.

GVO können zielgerichtet für spezielle Prozesse und Produktionsschritte konstruiert und angepasst werden. Im Gegensatz zu natürlichen oder konventionell gezüchteten Organismen besitzen GVO Merkmale, die in vielen Bereich (z. B. Industrie, Medizin, Forschung) einen Vorteil bieten. Großteils werden gentechnisch veränderte Bakterien und Pilze, zu kleineren Anteilen aber auch gentechnisch veränderte Pflanzen kommerziell genutzt.

Die Mehrzahl der am Markt befindlichen gentechnisch veränderten Pflanzen bietet Vorteile im Bereich Landwirtschaft, denn sie besitzen Resistenzen gegen Schädlinge oder sind gegen Herbizide unempfindlich.

Gentechnisch veränderte Tiere werden vor allem zu Versuchszwecken eingesetzt. Es gibt auch schon Forschungsansätze für Freisetzungen – z. B. zur Eindämmung von durch Stechmücken übertragenen Infektionskrankheiten wie Malaria oder Denguefieber.

Das Hauptaugenmerk unserer Arbeit liegt in der Abschätzung und Abklärung möglicher negativer Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) auf die Gesundheit von Tier und Mensch. Weitere wichtige Aufgaben sind die Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Saatgutbereich, die Bearbeitung von Fragen zur Koexistenz (von konventioneller/biologischer Landwirtschaft und GVO-Anbau) sowie die Kontrolle im Bereich Lebensmittel und Futtermittel.

Um diese Aufgaben zu erfüllen, betreiben wir Risikobewertung und Sicherheitsforschung. Wir sind maßgeblich an der wissenschaftlichen Bewertung von GVO-Zulassungsdokumenten im Rahmen des EU-Zulassungsprozesses beteiligt. Unsere Expertinnen und Experten stehen im laufenden Wissensaustausch mit nationalen und internationalen Fachleuten und Behörden, wie etwa dem "GMO-Panel" der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Wir verfassen Stellungnahmen und beraten das Gesundheits- und Landwirtschaftsministerium in Fragen der Gentechnik. Für den Nachweis von GVO setzen wir modernste Real Time PCR-Analysemethoden ein.

Man unterscheidet weiße, rote, graue und grüne Biotechnologie bzw. Gentechnik.

Die weiße Biotechnologie betrifft industrielle Anwendungen: Nutzung von biologischen Prozessen zur Erzeugung von industriellen Erzeugnissen.

Die rote Biotechnologie betrifft medizinische Anwendungen: Etwa die Diagnose einer Erkrankung mittels Genanalyse, die somatische Gentherapie oder auch die Erzeugung von Medikamenten mit Hilfe gentechnischer Verfahren.

Die graue Biotechnologie betrifft umweltbezogene Anwendungen: Nutzung von biologischen Prozessen für Bodensanierung, Abfallentsorgung oder Abwasseraufbereitung.

Die grüne Biotechnologie betrifft Anwendungen im Bereich der Pflanzen: Nutzung pflanzlicher Inhaltsstoffe für technologische Zwecke oder die Verwendung und Verwertung gentechnisch veränderter Pflanzen.

Eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen Bereichen ist allerdings nicht immer möglich.

Des Weiteren kann man zwischen Anwendungen im "geschlossenen Bereich" und der "Freisetzung" von GVO unterscheiden. Fast alle Anwendungen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen finden im geschlossenen Bereich statt. Hierbei wird durch Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, dass keine GVO in die Umwelt gelangen können.
Kommerzielle Anwendungen im Bereich der Grünen Gentechnik sind hingegen fast immer Freisetzungen, da Pflanzen auf Feldern angebaut werden und Pflanzenmaterial als Rohstoff für industrielle Erzeugnisse (z. B. Futtermittel, Lebensmittel) Verwendung findet.

Unter "Freisetzung" von GVO versteht man definitionsgemäß das wissentliche Ausbringen von GVO in die Umwelt zu Entwicklungs- und Versuchszwecken, z. B. Feldtests mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu Forschungszwecken.

Das "Inverkehrbringen" ist auch eine Form der Freisetzung. Es bedeutet definitionsgemäß die Bereitstellung von GVO als Produkt oder in Produkten für Dritte. Gemeint ist damit der Verkauf oder die Weitergabe von Produkten, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Solche Produkte können Lebensmittel und Futtermittel sein, aber auch Saatgut oder anderes (nicht vermehrungsfähiges) Pflanzenmaterial.

Die wichtigsten Ziele, die im Rahmen der Grünen Gentechnik verfolgt werden:

  • Toleranz gegen Herbizide
  • Resistenz gegen Schädlinge (z. B. Insekten)
  • Resistenz gegen Krankheiten (z. B. Pilze, Viren)
  • Stresstoleranz (Kälte-, Dürre-, Salztoleranz)
  • Anreicherung von Inhaltsstoffen (z. B. Fettsäuren, Vitamine, Mineralstoffe)
  • Veränderung von Inhaltsstoffen (z. B. Amylose-reduzierte Stärke, Lignin-reduziertes Holz)
  • Eliminierung unerwünschter Stoffe (z. B. Alkaloide)
  • Produktion industrieller Rohstoffe (z. B. Biokunststoffe)
  • Längere Lagerfähigkeit durch Reifeverzögerung
  • Biologische Sanierung von Böden
  • Veränderung der Blütenfarbe

Die derzeit in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen besitzen in der Regel eines oder mehrere der unten angeführten Merkmale:

  • Herbizidtoleranz (Unempfindlichkeit gegen bestimmte Herbizide)
  • Resistenz gegen Insektenschädlinge (ein Toxin wirkt gegen bestimmte Pflanzenschädlinge)
  • Pollensterilität (zur Vereinfachung der Pflanzenzüchtung)
  • verbesserte industrielle Verwertung (bringt Vorteile für die Weiterverarbeitung)
  • veränderte Blütenfarbe (Zierzwecke)
  • Markergene (dienen während der Entwicklung des GVOs im Labor zur Selektion von transformierten Pflanzenzellen)
  • verbesserter Nährwert

Zurzeit wird in den Forschungslabors an gentechnisch veränderten Pflanzen mit folgenden Eigenschaften gearbeitet:

  • Virus-, Pilz-, Fadenwurm-, Bakterienresistenz
  • Toleranz gegen Trockenheit, Kälte, Salzgehalt und Nährstoffmangel
  • verzögerte Reife
  • Eliminierung unerwünschter Inhaltsstoffe
  • Herstellung therapeutisch wirksamer Substanzen

Werden in gentechnisch veränderten Pflanzen mehrere transgene Merkmale verwendet bzw. "gestapelt", spricht man von "Stacked Events". In der Regel geschieht dies durch konventionelle Kreuzung zweier gentechnisch veränderter Pflanzen.

Für die Zulassung eines Stacked Events gelten ähnliche Kriterien wie für "Single Events". Bevor ein Stacked Event zugelassen wird, muss die Risikobewertung jedes involvierten Single Events abgeschlossen sein. Das Hauptaugenmerk der Risikobewertung des Stacked Events liegt auf der Abschätzung möglicher negativer Effekte, die durch das Zusammenwirken der einzelnen transgenen Merkmale ausgelöst werden.

In der EU gibt es für die Inverkehrbringung derzeit Zulassungen im Bereich folgender Pflanzenarten: Mais, Sojabohne, Raps, Baumwolle, Zuckerrübe, Nelken. Zu Anbauzwecken ist in der EU derzeit nur ein einziger GVO (Mais MON810) zugelassen.

Der GVO-Zulassungsprozess ist für alle 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich geregelt: Zulassungsanträge werden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einer Risikobewertung unterzogen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Überprüfung in alle Unterlagen Einsicht nehmen und eine Stellungnahme übermitteln.

Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung durch die EFSA und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten formuliert die Europäische Kommission dann einen Vorschlag für die Entscheidung zur Zulassung oder Nicht-Zulassung. Über diese Entscheidung wird im Ständigen Ausschuss diskutiert und abgestimmt. Kommt es zu keinem Konsens, entscheidet in letzter Instanz die Europäische Kommission.

Lebensmittel, die zugelassene GVO enthalten, aus zugelassenen GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus zugelassenen GVO hergestellt werden, müssen als „genetisch verändert“ gekennzeichnet werden. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel mit einem GVO-Anteil von unter 0,9 %, sofern diese Spuren zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sind. Die Kennzeichnung erfolgt unabhängig davon, ob man DNA oder Proteine aufgrund der genetischen Veränderung im Endprodukt nachweisen kann. Bei nicht in der EU zugelassenen GVO gilt "Nulltoleranz", d. h. wird ein nicht zugelassener GVO nachgewiesen, sind die betreffenden Lieferungen oder Produkte grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Einzige Ausnahme sind bereits risikobewertete GVO in Futtermitteln, für die eine Toleranz von 0,1 % gilt. Kennzeichnungspflicht besteht auch für GV-Futtermittel und Saatgut von GV-Sorten.

Kontakt

DI Dr. Alexandra Ribarits

Dr. Markus Wögerbauer

Aktualisiert: 10.10.2023