EU-CEG Meldeverpflichtung pflanzliche Raucherzeugnisse

Seit dem Jahr 2016 fallen entsprechend der EU-Tabakprodukterichtlinie II (TPDII) auch pflanzliche Raucherzeugnisse unter das Tabakrecht.

Als pflanzliches Raucherzeugnis gelten gemäß § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können. Zugleich sind pflanzliche Raucherzeugnisse auch „verwandte Erzeugnisse“. Somit sind Produkte, die geraucht werden können (wie z. B. Kräuterzigaretten, tabakfreie Wasserpfeifenfüllungen auf pflanzlicher Basis, getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile oder Blüten u.v.m.) jedenfalls einer tabakrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Jedenfalls als pflanzliche Raucherzeugnisse einzustufen sind Hanfblüten, da sie der allgemeinen Lebenserfahrung nach in der Regel geraucht werden!

Hinweis

Die Abgrenzung zu anderen Erzeugnissen bzw. Produkten muss dabei in Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtkonnexes erfolgen. Wesentliche Kriterien für die Beurteilung sind etwa Produktaufmachung und -präsentation, Verkaufsmodalitäten, Zielgruppen, Gesamtsortiment des Betriebs, Außenauftritt des Unternehmens, der übliche Gebrauch nach der allgemeinen Lebenserfahrung etc. Weitere Informationen können dem Informationsblatt des Gesundheitsministeriums entnommen werden.

Hersteller oder Importeure, die in Österreich pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr bringen haben eine Meldeverpflichtungen (§§ 8, 8c TNRSG) und müssen diese vor dem Inverkehrbringen in das dafür vorgesehene elektronische Meldesystem EU-Common-Entry-Gate (EU-CEG) eintragen. Welche Informationen konkret beizubringen sind, können den Meldeguidelines entnommen werden.

Hinweis

Wird die Zusammensetzung eines pflanzlichen Raucherzeugnisses geändert, müssen die aktualisierten Informationen noch vor dem Inverkehrbringen im EU-CEG bereitgestellt werden.

Hersteller oder Importeure die in Österreich pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr bringen, haben seit dem Jahr 2023 die in der Tabakgebührenverordnung (TabGebVO) angeführte pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Grundlage zur Berechnung sind die Verkaufszahlen des Vorjahres. -> Entrichtung der Jahresgebühr. Informationen zur Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr finden Sie auch auf der Seite des Gesundheitsministeriums.

Meldeguidelines

Für eine Meldung pflanzlicher Raucherzeugnisse (z.B. Hanfblüten) wurde die Guideline im Downloadbereich um den Reiter „Pflanzliche Raucherzeugnisse“ ergänzt. 

Bei den Feldern „Tabakinhaltsstoffe“ sind in den Feldern Tabakinhaltsstoffe bei „Part Type“ und „Leaf Type“ jeweils das Feld „Other“ auszuwählen und hier

  • die Sorte – bei Hanf entsprechend dem EU-Sortenkatalog und
  • den Teil der Pflanze (Blüten, Blätter, Blüten und Blätter), um den es sich handelt, einzutragen.
  • Auch die Verkaufsdaten sind anzugeben.

Zertifikate bezüglich des THC-Gehaltes sind nicht hochzuladen, da ausschließlich Sorten, die dem „Sortenkatalog der EU für Hanfanbau“ entsprechen, angebaut werden dürfen, deren THC-Wert unter dem gesetzlich vorgegebenen Wert gemäß Suchtmittelgesetz verbleibt.

Büro für Tabakkoordination

Aktualisiert: 18.10.2024