Nutztierfuttermittelherstellung

Futtermittel für Nutztiere bzw. der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sollen den Nahrungsbedarf der Tiere decken und die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechterhalten. Da an tierische Erzeugnisse hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden und die tierischen Produkte der menschlichen Ernährung dienen, müssen sie ebenfalls frei von Schadstoffen sein. Diese Schadstofffreiheit muss demnach auch für die verwendeten Futtermittel gewährleistet sein. So kann die Verbrauchergesundheit geschützt und der praktische Landwirt bzw. die praktische Landwirtin vor wirtschaftlichen Einbußen bewahrt werden.

Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Tiere, den Menschen und die Umwelt haben. Es liegt in der Verantwortung der Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, dass die von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten Futtermittel die Anforderungen der geltenden gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Jede Person bzw. jedes Unternehmen, das Futtermittel in irgendeiner Weise in Verkehr bringt, muss sich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) registrieren lassen. Hier finden Sie weitere Informationen sowie das aktuelle Register registrierter/zugelassener Futtermittelunternehmen.

FAQ Nutztierfuttermittelherstellung

Gemäß Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sind Futtermittel definiert als „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“.

Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (Definition nach Verordnung (EG) 178/2002).

Jedes gewerbliche Unternehmen, welches Futtermittel in Verkehr bringt, handelt, herstellt, lagert bzw. transportiert ist prinzipiell beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Futtermittelunternehmer zu registrieren.

Ein Unternehmen, welches bestimmte Zusatzstoffe (Spurenelemente, Vitamine, …) handelt bzw. Mischfutter mit bestimmten Zusatzstoffen (Kokzidiostatika) herstellt, benötigt beim BAES eine Zulassung, die mit einer Vor-Ort-Inspektion verbunden ist. Der Zulassungspflicht unterliegen auch Unternehmer, die Fette verarbeiten und deren Produkte (ganz oder teilweise) für die Futtermittelkette gedacht sind, zB. Ölmühlen und Fettmischer.

Landwirt:innen, egal, ob sie nur Futtermittel produzieren oder diese auch an den eigenen Tierbestand verfüttern sind ebenfalls registrierungspflichtig. Diese Pflicht ist jedoch mit Vorhandensein einer LFBIS-Nummer erfüllt und es ist kein eigener Registrierungsantrag zu stellen. Bei Zukauf und Verwendung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe sind jedoch weitere Anforderungen zu erfüllen, die im Zweifelsfall mit der Futtermittelkontrollbehörde abzuklären sind.

Über Details zum Inverkehrbringen von Futtermitteln und damit einhergehenden Pflichten und Anforderungen können Sie sich in unserem E-Learning-Kurs informieren.

Jedes Futtermittelunternehmen, das Nutztierfutter in Verkehr bringt, also herstellt, lagert, transportiert, handelt, etc., hat beim BAES den Antrag auf Registrierung zu stellen. Der Registrierungspflicht unterliegt auch die Herstellung bzw. der Großhandel (B2B) von Heimtierfutter.

Ausgenommen von der Registrierungspflicht ist die direkte Abgabe von Heimtierfutter an den Endverbraucher:innen, z. B. im Rahmen des Einzelhandels.

Eine Betriebszulassung ist bei der Herstellung bzw. Inverkehrbringung von gewissen Zusatzstoffen oder Futtermitteln mit bestimmten Zusatzstoffen und Vormischungen nötig, sowie für Hersteller:innen und Verarbeiter:innen von Ölen und Fetten. Es ist zu beachten, dass eine Zulassung mit einer Vor-Ort-Inspektion verbunden ist und die Geschäftstätigkeit erst mit Vorliegen des Zulassungsbescheids ausgeübt werden darf.

Die wesentlichen Anforderungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln finden sich in der Verordnung (EG) 767/2009 über die Verwendung und Inverkehrbringung von Futtermitteln.

Die Kennzeichnungsanforderungen von Futtermitteln sind u. a. abhängig von der Futtermittelart, den eingesetzten Zusatzstoffen und der Zieltierart bzw. dem Ernährungszweck und in zahlreichen Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt.

Über Details zur Kennzeichnung von Futtermitteln können Sie sich in unserem E-Learning-Kurs im Modul Kennzeichnung informieren.

Darüber hinaus steht Ihnen das Team der AGES-Futtermittelexpert:innen gerne für Anfragen zur Verfügung

futtermittel@ages.at oder +43 50 555-33216

Gerne können Sie uns an futtermittel@ages.at einen Entwurf eines Etiketts übermitteln, der von uns gegen Verrechnung des Personalaufwandes auf die Konformität mit den aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln überprüft wird. Details zu dieser Serviceleistung finden Sie auf unserer Serviceseite.

Alle zugelassenen und registrierten gewerblichen Futtermittelunternehmen, sowie Landwirt:innen, die gewisse Zusatzstoffe im Rahmen ihrer eigenen Mischfutterproduktion einsetzen, unterliegen der behördlichen Futtermittelkontrolle durch das BAES. Eine Ausnahme bilden Tierärzt:innen, die eine Hausapotheke führen und im Falle der Abgabe von Futtermitteln im Rahmen der Kontrolle der Hausapotheke hinsichtlich der Erfüllung futtermittelrechtlicher Anforderungen mitkontrolliert werden.

Je nach Betriebsform werden bei der Vorortkontrolle unterschiedliche Parameter überprüft. Unter nachstehendem Link finden sich Checklisten, welche bei den Futtermittelkontrollen eingesetzt werden:

Kontrolle der Nutz- und Heimtierfuttermittel - Bundesamt für Ernährungssicherheit (baes.gv.at)

Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.

Wird aufgrund einer Analyse ein Mangel festgestellt, wodurch eine schädliche Auswirkung nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Futtermittel nicht (mehr) in Verkehr gebracht werden oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. (z. B. bei Verdacht auf Salmonellen, Mykotoxingehalte über einem Grenz- oder Richtwert und einer Schwermetallbe-lastung über einem Grenzwert).

Die AGES ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) über das Analysenergebnis zu informieren.

In weiterer Folge sind Sie als Auftraggeber:in für eine Analyse bzw. als kontrollierter Betrieb verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zur Sanierung eines gesetzlichen Mangels zu setzen oder den behördlichen Anordnungen des BAES Folge zu leisten.

Bei Fragen, insbesondere zur Interpretation von Untersuchnungsergebnissen stehen Ihnen unsere Futtermittelexpert:innen der AGES gerne zur Verfügung:

futtermittel@ages.at oder +43 50 555-33216.

Auf unserer Serviceseite finden Sie einen Untersuchungskatalog mit unseren Analytikleistungen und das entsprechende Auftragsschreiben als PDF zum Download.

Gerne stehen wir für Detailfragen zur Beauftragung und unverbindliche Preisauskünfte zur Verfügung: futtermittel@ages.at oder telefonisch +43 50 555-33216.

Bitte beachten Sie, dass wir verpflichtet sind, bei Aufträgen von Verbraucher:innen vorab eine unverbindliche Preisauskunft zu erteilen.

Die Verfütterung des betreffenden Futtermittels ist zu stoppen und zur Abklärung sollte ein Tierarzt oder eine Tierärztin zu Rate gezogen werden. In Absprache mit dem Tierarzt bzw. der Tierärztin kann das Futtermittel zur Untersuchung an unser Institut (TIF) eingesendet werden. Für diesen Fall empfiehlt es sich, vorab Kontakt mit uns aufzunehmen.

Kontakt

Leitung

Dipl. Ing. Irmengard Strnad

Aktualisiert: 28.06.2023