§ 9 Kontrolle

Gemäß § 9 Abs. 1 TNRSG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Einhaltung der Bestimmungen des TNRSG und seiner Verordnungen zu überwachen. Dazu werden vom Bundesministerium amtliche Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der AGES bestellt, um Kontrollen durchzuführen.

  • Die Kontrollorgane sind befugt, alle Orte zu kontrollieren, wo Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden.
  • Im Zuge dieser Kontrollen können Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen eingesehen und Proben von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß gezogen werden.
  • Darüber hinaus hat jeder Inverkehrbringer auf Verlangen einmal pro Jahr Exemplare jedes Produktes zum Zwecke der behördlichen Überprüfung zu übersenden.

Auf der Seite des Gesundheitsministeriums finden Sie laufend aktualisierte Informationen zu den in § 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) vorgeschriebenen Kontrollen der auf dem österreichischen Markt befindlichen Tabakprodukte bzw. verwandten Erzeugnisse.

Büro für Tabakkoordination

Aktualisiert: 10.10.2023