Ziel der Schwerpunktaktion „Weichmacher und PAK in aufblasbarem Wasserspielzeug und anderem aufblasbaren Spielzeug“ war die Überprüfung auf verbotene Weichmacher. Weiters wurde überprüft, ob die Grenzwerte für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) eingehalten wurden.
Es wurden 40 Proben aus ganz Österreich untersucht. 35 Proben wurden beanstandet:
- Überwiegender Beanstandungsgrund waren mangelnde/fehlende EG-Konformitätserklärungen bzw. Kennzeichnungsmängel
- Bei vier Proben wurde der Einsatz verbotener Phthalate nachgewiesen
- Keine Probe musste wegen PAK beanstandet werden
Phthalate sind Weichmacher, die dazu dienen, spröde Kunststoffe wie PVC elastisch zu machen. Phthalate haben unterschiedliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Alle Phthalate stehen in Verdacht, das menschliche Hormonsystem negativ zu beeinflussen. Spielzeug darf daher bestimmte Phthalate nicht über 0,1 % enthalten.
PAK sind krebserregende Substanzen, die durch unvollständige Verbrennungsprozesse oder Pyrolyse von organischen Materialien (Holz, Kohle, Benzin, Öl, Tabak, Abfälle) oder Lebensmitteln (Grillen, Braten, Räu-chern, Trocknen) entstehen. PAK sind feste, meist farblose, chemisch stabile jedoch photosensitive Ver-bindungen. Sie sind lipophil (fettlöslich), in Wasser sind sie schwer löslich.
Detaillierte Anforderungen für die Sicherheit von Spielzeug sind in der Europäischen Norm EN 71 enthalten. Für Wasserspielzeug sind bestimmte Sicherheitsanforderungen festgelegt, z. B in Hinblick auf Haltbarkeit der Lufteinlässe.