Ziel der Schwerpunktaktion war die Überprüfung, ob aufblasbares Wasserspielzeug und anderes aufblasbares Spielzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei dieser Art Spielzeug handelt es sich nicht um Schwimmhilfen bzw. Schwimmlernhilfen.
24 Proben aus ganz Österreich wurden untersucht. Sieben Proben wurden beanstandet (jeweils mehrfach):
- vier Proben waren wegen verbotener Phthalate in hoher Konzentration gesundheitsschädlich
- bei fünf Proben wurden Sicherheitsmängel (ablösbare Kleinteile, zu dünne Verpackungsfolie) festgestellt
- fünf Proben wiesen mehrere Kennzeichnungsmängel auf, bei sieben Proben fehlte die EG-Konformitätserklärung bzw. war diese mangelhaft.
Bei der Schwerpunktaktion wurde neben typischem Wasserspielzeug (Bälle, Schwimmreifen, Aufsitztiere u. ä.) auch aufblasbares Spielzeug, das im Wasser verwendet wird, aber nicht dazu bestimmt ist, das Gewicht eines Kindes zu tragen (kleine, einfache Figuren – „Badewannenspielzeug“), überprüft. Dieses Spielzeug muss die Anforderungen der harmonisierten Normen, insbesondere der EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“ erfüllen. Für Wasserspielzeug sind neben Anforderungen an die Kennzeichnung auch Sicherheitsanforderungen festgelegt. Demnach darf sich der Stöpsel bei bestimmten Prüfungen (u. a. Zug- und Drehmomentprüfung) nicht ablösen bzw. muss in das Spielzeug eingedrückt werden können. Zudem dürfen bestimmte Phthalate (u. a. DEHP, DBP, BBP) nicht über 0,1 Massenprozent enthalten sein.