Aktuelles und Produktwarnungen

Auf der Seite des Gesundheitsministeriums finden Sie laufend aktualisierte Informationen im Zusammenhang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen

Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Gesundheitsministerium

Folgende Warnungen wurden bisher ausgesprochen

  • Produktwarnung: elektronische Zigarette „CBDAY Vape Pen 50 % CBD“
    Gesundheitliches Risiko durch enthaltenes Öl
    Diese mit Liquid gefüllte elektronische Zigarette enthält 98 % Öl, das bei Inhalation zu schweren Atemwegserkrankungen führen kann. Das Produkt enthält somit einen Inhaltsstoff, der ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Vor dem Gebrauch wird ausdrücklich gewarnt.
    OTS0084, 30. Nov. 2020.
  • Produktwarnung: „Happease Jungle Spirit Banana Kush“ Liquid für E-Zigaretten
    Einstufung als Risiko für die menschliche Gesundheit gemäß § 10b Abs. 7 Z 5 TNRSG
    Produkt kann bei Inhalation zu schweren Atemwegserkrankungen führen.
    Dieses Liquid für E-Zigaretten enthält Öl (Glycerintricaprylat), das bei Inhalation zu schweren Atemwegserkrankungen führen kann. Das Produkt wurde als Risiko für die menschliche Gesundheit beurteilt, vor dem Gebrauch wird ausdrücklich gewarnt.
    OTS0160, 28. Feb. 2020.

Verbotene Stoffe in Tabakerzeugnissen und Liquids von E-Zigaretten

Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sieht ein Verbot von Stoffen vor, die beispielsweise eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder den falschen Eindruck erwecken, dass sie gesundheitsfördernd wären.

Zur Klarstellung der gesetzlichen Vorgaben wurde eine Liste verbotener Stoffe erstellt.

Der „Beirat Inhaltsstoffe“ hat eine Liste verbotener Stoffe, die nicht in Tabakerzeugnissen und Liquids von E-Zigaretten enthalten sein dürfen, erarbeitet.

Der Beirat ist ein beratendes Gremium aus Expert:innen aus den Bereichen Pneumologie, Toxikologie, Onkologie, Suchtforschung, Arbeitsmedizin, chemische Analytik etc., welcher auf Basis von § 8b Abs. 9 TNRSG durch das Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichtet wurde.

Die Liste soll der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 8b und 10b TNRSG dienen. Sie stellt eine beispielhafte und nicht taxative Aufzählung verbotener Stoffe und Stoffkategorien dar.

Liste verbotener Stoffe (Stand 30.06.2023) 

Auf Grund der am 23. März 2023 in Kraft getretenen Novelle der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) ist die cannabinomimetisch wirksame Verbindung Hexahydrocannabinol (HHC) - unabhängig davon, ob sie voll-synthetisch oder halb-synthetisch produziert wurde - gemäß Anlage II als Neue Psychoaktive Substanz einzustufen. Daher ist der Verkauf jeglicher HHC-Produkte (inkl. Restbestände) in Österreich verboten.

Hexahydrocannabinol (HHC) ist eine psychoaktiv wirkende Substanz, die seit kurzem in Österreich und Europa vermehrt auf den Markt drängt. Es bestand das Potenzial einer großen Nachfrage nach HHC-Produkten durch Konsument:innen in Österreich und Europa. Dazu gehören bestehende Cannabiskonsument:innen aber auch neue (u.a. junge und unerfahrene) Konsument:innen, die von seiner Wirkung und seinem Status als „legal high“ angezogen werden hätten können.

Daher wird mit der Aufnahme von HHC in die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) der Handel mit diesen psychoaktiv wirkenden Produkten, die zuvor ohne jede Qualitätskontrolle auf den Markt gebracht wurden, unterbunden, ohne dabei Konsument:innen zu kriminalisieren.

Der Besitz von HHC-Produkten wird durch diese Novelle nicht unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich jedoch, wer entgegen der Strafbestimmung des § 4 Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) derartige Produkte in Verkehr bringt.

Eine wirtschaftliche Entschädigung für Restbestände ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Definition

Seit dem Jahr 2016 fallen entsprechend der EU-Tabakprodukterichtlinie II (TPDII) auch pflanzliche Raucherzeugnisse unter das Tabakrecht.

Als pflanzliches Raucherzeugnis gelten gemäß § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können. Zugleich sind pflanzliche Raucherzeugnisse auch „verwandte Erzeugnisse“.

Somit sind Produkte, die geraucht werden können (wie z. B. Kräuterzigaretten, tabakfreie Wasserpfeifenfüllungen auf pflanzlicher Basis, getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile oder Blüten u.v.m.) jedenfalls einer tabakrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Jedenfalls als pflanzliche Raucherzeugnisse einzustufen sind Hanfblüten, da sie der allgemeinen Lebenserfahrung nach in der Regel geraucht werden!

Hinweis

Die Abgrenzung zu anderen Erzeugnissen bzw. Produkten muss dabei in Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtkonnexes erfolgen. Wesentliche Kriterien für die Beurteilung sind etwa Produktaufmachung und -präsentation, Verkaufsmodalitäten, Zielgruppen, Gesamtsortiment des Betriebs, Außenauftritt des Unternehmens, der übliche Gebrauch nach der allgemeinen Lebenserfahrung etc. Weitere Informationen können dem Informationsblatt des Gesundheitsministeriums entnommen werden.

Meldeverpflichtungen (§§ 8, 8c TNRSG)

Hersteller oder Importeure, die in Österreich pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr bringen, müssen diese vor dem Inverkehrbringen in das dafür vorgesehene elektronische Meldesystem EU-Common-Entry-Gate (EU-CEG) eintragen.
Welche Informationen konkret beizubringen sind, können den Meldeguidelines der AGES entnommen werden.

Hinweis
Wird die Zusammensetzung eines pflanzlichen Raucherzeugnisses geändert, müssen die aktualisierten Informationen noch vor dem Inverkehrbringen im EU-CEG bereitgestellt werden.

Entrichtung der Jahresgebühr

Hersteller oder Importeure die in Österreich pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr bringen, haben seit dem Jahr 2023 die in der Tabakgebührenverordnung (TabGebVO) angeführte pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Grundlage zur Berechnung sind die Verkaufszahlen des Vorjahres. -> Entrichtung der Jahresgebühr

Informationen zur Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr finden Sie auch auf der Seite des Gesundheitsministeriums.

Büro für Tabakkoordination

Aktualisiert: 10.10.2023