Produktwarnungen Kontakte & FAQ
Wichtige Kontakte
Die zuständige Stelle ist die amtliche Lebensmittelaufsicht der Länder: Die Lebensmittelaufsicht finden Sie in den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten. Es wird dort ein Protokoll erstellt und das betreffende Produkt wird zur Untersuchung gebracht. Es werden auch weitere amtliche Proben gezogen, um Ihre Beschwerde weiter zu verfolgen. Bei dieser Vorgehensweise entstehen für Sie keine Kosten.
Burgenland
Lebensmittelaufsicht Burgenland
Kärnten
Amtliche Lebensmittelaufsicht des Landes Kärnten
Niederösterreich
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Oberösterreich
Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen
Salzburg
Amtliche Lebensmittelaufsicht des Landes Salzburg
Steiermark
Lebensmittelaufsicht beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Tirol
Amtliche Lebensmittelaufsicht des Landes Tirol
Vorarlberg
Amtliche Lebensmittelaufsicht des Landes Vorarlberg
Wien
Lebensmittelaufsicht und Beschwerden - Marktamt Wien (MA 59)
Beobachtungen oder Unfälle mit gefährlichen Verbraucherprodukten wie z. B.
- Bekleidung & Accessoires
- Haushalt & Mobiliar
- Kinderartikel
- Freizeit & Sport
- Werkzeug & Bastelzubehör
können Sie formlos melden
- schriftlich an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abt. III/A/2 - Produktsicherheit, Stubenring 1, 1010 Wien
- oder per E-Mail an die Abteilung Produktsicherheit unter produktsicherheit@sozialministerium.at
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Konsumentenschutz/Produktsicherheit/Gefaehrliche-Produkte-melden.html
Internet-Betrug
Das Österreichische Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) klärt über Betrugsfallen und Schadsoftware im Internet auf, informiert über Datenschutz und Fakeshops und gibt nützliche Tipps für eine sichere, verantwortungsvolle und kompetente Nutzung digitaler Medien:
- Aktuelle Warnmeldungen zu Betrug und anderen Fallen im Internet unter "Watchlist Internet" (www.watchlist-internet.at)
- Listen unseriöser Internetseiten u. a. zu Fake-Shops, Finanzbetrug und Abo-Fallen unter "Warnlisten der Watchlist Internet" (www.watchlist-internet.at/unserioese-webseiten)
- Hilfe bei Problemen rund um Online-Shopping und andere digitale Themen (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrechte etc.) unter "Internet Ombudsstelle" (www.ombudsstelle.at)
Wenden Sie sich auf alle Fälle an Ihre Ärztin/Ihren Arzt bzw. Apothekerin/Apotheker.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Patient:innen eine Meldung von Nebenwirkungen bzw. unerwünschten Arzneimittelwirkungen elektronisch an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übermitteln.
Bei Vergiftungsverdacht (Auslöser: Medikamente, chemische Stoffe, Haushaltsprodukte, Sucht- und Genussmittel, Pflanzen, Tieren oder andere bzw. unbekannte Stoffe) berät medizinisches Fachpersonal der Vergiftungsinformationszentrale rund um die Uhr:
Vergiftungsinformationszentrale
Notruf-Telefon: +43 1 406 43 43
Rückfragen zu Produktwarnungen und Produktrückrufen können an die AGES gerichtet werden:
Tel: 050 555-25000
E-Mail: anfragen@ages.at
FAQ
Die AGES stellt Informationen über Warnungen und Produktrückrufe bei Lebensmitteln und Kinderspielzeug (laut LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), Arzneimitteln und Medizinprodukten (laut AMG, MPG - Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz) sowie zu Produkten, die dem Produktsicherheitsgesetz 2004 unterliegen, zur Verfügung.
Es handelt sich um eine Serviceleistung der AGES zum Nutzen der Verbraucherinnen und Verbraucher ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann auch keine Haftung oder Gewähr für die Aktualität beziehungsweise das Vorhandensein von Inhalten unter den angeführten Links gegeben werden.
Bitte informieren Sie sich stets zusätzlich auf der offiziellen Homepage des Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Produktsicherheit).
Unter diesem Begriff veröffentlicht die AGES Informationen, die ein Hersteller:in/Vertreiber:in bereits veröffentlicht hat. Eine derartige Veröffentlichung kann sein:
- Öffentlicher Aushang des Produktrückrufs in den Verkaufsstellen, direkt am Eingang bzw. an der Stelle des Regals, an der das Produkt zum Verkauf angeboten wurde.
- Veröffentlichung auf der Homepage des Unternehmens
- Veröffentlichung eines Produktrückrufs über ein geeignetes Medium
Die Eigenverantwortung des Unternehmens ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („General Food Law“) als zentrales Element zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln ausgewiesen und im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) festgeschrieben. Die unverzügliche Einleitung von Gegenmaßnahmen wie die Rückholung vom Markt und die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein wesentlicher Teil dieses EU-weit gültigen Konzepts. Sobald daher ein Hersteller:in bzw. Inverkehrbringer:in selbst oder durch andere Kenntnis von einem Produktproblem erlangt, hat er/sie von sich aus im Rahmen der Eigenverantwortung entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Das Produktsicherheitsgesetz 2004, das vom Sozialministerium vollzogen wird, verpflichtet Unternehmen, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen bzw. nötigenfalls Schritte zur Gefahrenabwehr zu treffen - also z. B. ein Produkt vom Markt zurückzunehmen. Die zuständigen Behörden können, falls erforderlich, Unternehmen auch zu geeigneten Maßnahmen verpflichten. Im Extremfall kann sogar ein Rückruf von den Verbraucher:innen und die Vernichtung eines Produktpostens angeordnet werden.
Maßnahmen gegen gefährliche Produkte werden EU-weit über das RAPEX-Verfahren ausgetauscht.
Gemäß § 43 LMSVG informiert die AGES im Auftrag des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn
- Gemeingefährdung durch gesundheitsschädliche Waren vorliegt
- gemäß dem vorläufigen Endbericht eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs der begründete Verdacht vorliegt, dass Lebensmittel weitere Menschen gefährden können
Diese Information erfolgt unter dem Oberbegriff „AGES-Produktwarnungen“ mittels Newsletter, Aussendung über APA-OTS und Veröffentlichung auf der AGES-Homepage.
Die zuständige Stelle für Lebensmittel, Geschirre, Kosmetika und Spielwaren ist die amtliche Lebensmittelaufsicht der Länder: Die Lebensmittelaufsicht finden Sie in den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten (siehe Kontakte). Es wird dort ein Protokoll erstellt und das betreffende Produkt wird zur Untersuchung gebracht. Es werden auch weitere amtliche Proben gezogen, um Ihre Beschwerde weiter zu verfolgen. Bei dieser Vorgehensweise entstehen für Sie keine Kosten.
Beobachtungen oder Unfälle mit gefährlichen Verbraucherprodukten wie z. B.
- Bekleidung & Accessoires
- Haushalt & Mobiliar
- Kinderartikel
- Freizeit & Sport
- Werkzeug & Bastelzubehör
Sie können Ihre Meldung formlos
- schriftlich an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abt. III/A/2 - Produktsicherheit, Stubenring 1, 1010 Wien
- oder per E-Mail an die Abteilung Produktsicherheit unter produktsicherheit@sozialministerium.at
senden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Konsumentenschutz/Produktsicherheit/Gefaehrliche-Produkte-melden.html
Entsprechend der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit sowie § 7 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, sind Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer verpflichtet unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie feststellen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine Gefahr darstellt. Diese Verpflichtung gilt vor allem bei Korrekturmaßnahmen, insbesondere bei Rückrufen.
Die Europäische Kommission stellt eine Online-Applikation zur Verfügung, die es Unternehmen ermöglicht, dieser Meldeverpflichtung nachzukommen ohne verschiedene nationale Behörden kontaktieren zu müssen. Die Verwendung dieser Applikation ist aber nicht verpflichtend - eine formlose Meldung an produktsicherheit@sozialministerium.at ist ausreichend, sofern alle erforderlichen Daten zu Produkt und Maßnahmen aus der Mitteilung hervorgehen.
Mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum garantiert der Hersteller, dass das Produkt bei einer ordnungsgemäßen Lagerung seine volle Genussfähigkeit mindestens bis zu diesem Zeitpunkt behält. Generell bedeutet das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatum daher nicht, dass ein Lebensmittel nicht mehr genussfähig ist.
Das heißt also, dass ein Lebensmittel üblicherweise länger haltbar ist als es das Mindesthaltbarkeitsdatum anzeigt. Um wie viel länger ist allerdings schwer vorher zu sagen, das ist abhängig vom Produkt und auch von der Lagerung des Produktes bis zu diesem Zeitpunkt.
Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn auf der Verpackung ein so genanntes Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) angegeben ist. Ein Verbrauchsdatum wird bei mikrobiell sehr leicht verderblichen Waren angebracht. Ein Produkt, bei dem das Verbrauchsdatum überschritten ist, ist nicht mehr als sicher anzusehen. Ein derartiges Produkt sollte auf keinen Fall mehr verzehrt sondern sofort entsorgt werden.
Die kostenlose AGES Produktwarnungs-App gibt es aktuell für iPhone und Android Betriebssysteme. Sie ist in Ihrem iPhone oder Android App-Store unter "AGES Produktwarnungs-App" zu finden. Auf der Seite Produktwarnungen & Produktrückrufe finden Sie die Links zum App Download.
Mit der AGES Produktwarnungs-App erhalten Sie per Push-Notification Informationen über aktuelle Rückrufe und Warnungen in Echtzeit direkt auf ihr Smartphone bzw. Tablet. Die Benachrichtigungen erfolgt immer für alle Produktkategorien.
Filter-Funktion: Die Filter-Funktion dient der Suche nach vergangenen Meldungen. Sie können nach Warnungen oder Rückrufen filtern und zusätzlich die Produktkategorie auswählen. Ihre Filter-Auswahl wird nach Schließen der App nicht gespeichert.
Aktualisiert: 11.09.2024